Datenübermittlung nach BMG
Nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes darf die Meldebehörde Daten an andere Stellen übermitteln. In den nachfolgend genannten Fällen besteht das Recht gegen die Datenübermittlung Widerspruch zu erheben.
- Die Meldebehörde darf gemäß § 42 Abs. 2 BMG öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften Auskunft erteilen, wenn Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige haben, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.
- Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Auskunft über Gruppen von Wahlberechtigten erteilen. Die Daten dürfen nur sechs Monate vor einer Wahl oder Abstimmung und nur zur Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung eingeholt werden.
- Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 2 BMG Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen erteilen. Auch das Datum und die Art des Jubiläums werden mitgeteilt. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
- Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
- Die Meldebehörde darf gemäß § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, übermitteln.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Rehburg-Loccum. Der Widerspruch gilt nur für die eine zuständige Stelle, bei welcher dieser eingelegt wurde.
Was muss ich mitbringen?
Die Widersprucherklärung erhalten Sie unten oder im Rathaus, Heidtorstraße 2, 31547 Rehburg-Loccum.
Welche Gebühren fallen an?
Übermittlungssperren werden in der Regel sofort bearbeitet und sind kostenfrei.
Welche Fristen müssen gewahrt werden?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Frau H. Meyer |
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Rathaus
Heidtorstraße 2 31547 Rehburg-Loccum |
Telefon: 05037 970135
Telefax: 05037 970118 |
Frau T. Neiße |
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Rathaus
Heidtorstraße 2 31547 Rehburg-Loccum |
Telefon: 05037 970134
Telefax: 05037 970118 |
Frau N. Wiegmann |
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Rathaus
Heidtorstraße 2 31547 Rehburg-Loccum |
Telefon: 05037 97010
Telefax: 05037 970118 |