Einschulung
Ihr/e Ansprechpartner/in: | Telefon: | E-Mail: | |
Frau A. Kliver | 05037 970143 | ![]() |
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Die Einschulung ist die Aufnahme eines Kindes in eine Schule, insbesondere einer Grundschule.
Alle Kinder, die bis zu einem festen Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.
Jüngere Kinder können auf Antrag der Erziehungsberechtigen vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Die Entscheidung trifft die/der Schulleiter/-in.
Die Zuständigkeit liegt bei der Grundschule, die für Ihren Wohnbezirk zuständig ist.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
- § 64 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- § 187 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Nr. 3 und 5 Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule; hier: §§ 58, 59 und 63 bis 68 des Niedersächsischen Schulgesetzes
Es fallen keine Gebühren an.
Es müssen Fristen beachtet werden.
Weitere Informationen zum Thema "Einschulung" finden Sie in der Leistung Einschulungsuntersuchung.
Aufgaben-Beschreibung |
Schulverwaltung |